Statuten des Schülerinnen und Schülerparlamentes Schuleinheit Zentrum Wädenswil
1. Ziel und Zweck
· Die Schülerinnen und Schüler gestalten mit und übernehmen Mitverantwortung im Bereich der Schulhauskultur.
· Lehrerinnen, Lehrer und Schülerinnen und Schüler begegnen sich, tauschen sich aus und lernen sich dadurch kennen.
· Alle Anliegen werden ernst genommen.
· Demokratische Strukturen werden gelebt und erlebt.
2. Organe
Klassenrat
Abs. 2.1 Der Klassenrat wählt den Klassendelegierten / die Klassendelegierte ins Schülerparlament. Sie / Er
· vertritt die Klassen-Mehrheitsbeschlüsse im Parlament oder vor dem Vorstand.
· informiert die Klasse über Diskussionen und Beschlüsse des Parlamentes und über die Protokolle des Vorstandes.
· leitet Aufgaben, die das Parlament oder der Vorstand delegiert, an die Klasse weiter.
Abs. 2.2 Der Klassendelegierte / die Klassendelegierte und seine / ihre Stellvertretung werden von der Klassenormalerweise auf ein Schuljahr gewählt. Die Lehrervertretungen sind auf ein Jahr vom Lehrerkonvent bestimmt.
Abs. 2.3 Die Delegierten dürfen nach der ersten Amtsdauer beliebig oft wieder gewähltwerden.
Abs. 2.4 Delegierte dürfen zu einer Amtsdauer verpflichtet werden.
Abs. 2.5 Die Klassenlehrkräfte sind verpflichtet, ein ausreichendes Zeitgefäss für den Klassenrat während der Unterrichtszeit zu Verfügung zu stellen
Das Parlament
Abs. 2.6 Das Parlament besteht aus
a) einem/einer Klassendelegierten jeder Klasse
b) drei Vertreter/Vertreterinnen aus der Lehrerschaft (aus jedem Schulhaus eine)
Abs. 2.7 Im Verhinderungsfall besucht eine Stellvertretung die Sitzung.
Abs. 2.8 Die Vertretung der Lehrerschaft hilft bei der Abwicklung der Geschäfte, wenn es von der Leitung des Schülerparlamentes gewünscht wird, besitzt aber kein Stimmrecht.
Der Vorstand
Abs. 2.9 Der Vorstand ist Teil des Parlamentes. Er besteht aus sieben Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
· Zwei bis drei Schülerinnen / Schüler pro Schulhaus
· Je drei Sek A und drei Sek B sowie eine Sek C Vertretung
· Pro Jahrgang sollten zwei Delegierte vertreten sein
· Das Verhältnis zwischen Schülerinnen und Schülern sollte in etwa ausgeglichen sein
Abs. 2.10 Der Vorstand führt die Verhandlungen des Parlamentes und ist für das Protokoll verantwortlich.
Abs. 2.11 Die Mitglieder des Vorstandes werden vom gesamten Parlament jeweils für eine Amtsdauer gewählt, jedoch sind Wiederwahlen möglich.
Abs. 2.12 Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.
Abs. 2.13 Der Vorstand verteilt die Ämter unter sich selbst. Folgende Ämter müssen vergeben werden:
· Vorsitz
· Protokollführerin / Protokollführer
· Schulhausverantwortliche
· Einladungsschreiberin / Einladungsschreiber
· Finanzen
Abs. 2.14 Über die Sitzungen des Vorstandes wird Protokoll geführt. Das Protokoll wird allen Klassen abgegeben. Die Sitzungen werden von einer Lehrperson begleitet.
3. Kompetenzen / Prozesse
Abs. 3.1 Die Klassen haben Antragsrecht im Schülerparlament. Das Schülerparlament, vertreten durch den Vorstand, hat Antragsrecht im Lehrerkonvent. Die Anträge müssen sich im Rahmen des allgemeingültigen Rechts bewegen und sich auf Schuleinheit Zentrum Wädenswil-spezifische Themen beschränken.
Abs. 3.2 Eine Klasse arbeitet einen detaillierten Antrag zuhanden des Vorstandes aus. Der Klassenvertreter erläutert den Antrag an der nächsten Sitzung. Der Vorstand gibt den Antrag, wenn er ihm ausgereift genug erscheint, für die Abstimmung an alle Klassen zurück.
Abs. 3.3 Befindet der Vorstand den Antrag für unzureichend, kommt er nicht zur Abstimmung an die Schülerschaft. Die Antrag stellende Klasse wird dementsprechend orientiert.
Abs. 3.4 Wenn der Antrag bei der Schülerschaft eine Mehrheit erreicht, wird er an den Lehrerkonvent zur Bewilligung oder Ablehnung weitergeleitet.
Abs. 3.5 Im Lehrerkonvent werden die Anträge von einem Mitglied des Vorstandes und der Vertretung jener Klasse, die den Antrag gestellt hat, persönlich vorgestellt.
Abs. 3.6 Der Konvent befindet über den Antrag in Abwesenheit der Schülerparlamentarier. Eine Ablehnung des Antrages muss begründet werden, oder es kann ein Gegenvorschlag ausgearbeitet werden.
Abs. 3.7 Der Lehrerkonvent kann Vorschläge ins Schülerparlament einbringen.
Abs. 3.8 Das Parlament hat Anrecht auf finanzielle Unterstützung für Projekte. Vom Lehrkörper, von der Schulleitung, von der Schulpflege können für spezielle Projekte zusätzlich Gelder bewilligt werden.
Abs. 3.9 Die Vertretung der Lehrerschaft wird im Rahmen eines Hausamtes entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird in einer separaten Bestimmung festgehalten.
4. Sitzungstermine
Abs. 4.1 Das Parlament tagt vier Mal im Jahr. Bei Bedarf können die zeitlichen Abstände der Sitzungen verkürzt werden.
Abs. 4.2 Die Sitzungen des Parlamentes finden während der Unterrichtszeit statt.
Abs. 4.3 Liegen keine Anträge vor, so fällt die Sitzung aus.
Abs. 4.4 Die Anträge müssen drei Arbeitstage vor dem Sitzungsdatum dem Vorstand vorliegen.
Abs. 4.5 Der Vorstand tagt alle drei Wochen. Bei Bedarf können die zeitlichen Abstände der Sitzungen verkürzt werden.
Abs. 4.6 Die Sitzungen des Vorstandes finden jeweils über Mittag oder nach dem Unterricht, an einem von den Lehrervertretungen festzusetzenden Wochentag statt.
5. Gültigkeit
Abs. 5.1 Die vorliegenden Statuten wurden am 12.06.2004 in Kraft gesetzt